Dem Wein auf der Spur

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / REISEBEDINGUNGEN

Dem Wein auf der Spur
Thomas Köster

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Pauschalreisevertrag, den der Reisende dem Reiseveranstalter mit der Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer. Der Anmelder haftet für die Vertragsverpflichtung der von ihm angemeldeten Personen wie für seine eigenen Verpflichtungen.

Die Annahme bedarf der Schriftform. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen ab Zugang der Reisebestätigung gebunden ist und das der Reisende innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung (Zahlung des Reisepreises) annehmen kann.

Nicht als Pauschal-Reiseleistung gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Reiseleistung mit einer oder mehreren touristischen Leistungen:
a.) keinen erheblichen Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen oder als solches beworben werden oder
b.) getrennt bezahlt oder bezüglich jeder Leistung getrennte Rechnungen erstellt werden
c.) erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung ausgewählt und vereinbart werden
Die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter werden vor Vertragsabschluss übermittelt
 
2. Bezahlung
2.1 Bei Vertragsabschluss (Zugang der Reisebestätigung) ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zu leisten. Mit der Reisebestätigung erhalten Sie einen Sicherungsschein (für die geleisteten Zahlungen bei Insolvenz). Der restliche Reisepreis ist spätestens 3 Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Vermittelte Flüge sind bei Erhalt der Reisebestätigung sofort zu zahlen.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gem. Ziffer 5 zu belasten.
Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständigem Zahlungseingang bei uns ausgehändigt bzw. versandt. In Ihrem Interesse sollten Sie diese nach Erhalt sorgsam prüfen.

2.2. Abweichend von Ziff. 2.1 kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 500,00 EUR nicht übersteigt.

3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters so wie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebeschreibung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die für den Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über einen Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List“ ist auf der Internetseite: http://ec.europa.eu/transport/air-ban/pdf/list_de.pdf abrufbar.

4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu unterrichten.

4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
1.) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a.) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b.) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
2.) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
5.) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen. Der Reisende hat das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist ausschließlich schriftlich gegenüber dem Veranstalter zu erklären. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang beim Reiseveranstalter. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Dem Reisenden steht der Nachweis offen, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei. Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Folgende pauschalierte Rücktrittskosten je angemeldetem Teilnehmer werden berechnet:
 
Bis 60 Tage vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises
Bis 45 Tage vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises
Bis 20 Tage vor Reiseantritt: 45% des Reisepreises
Bis 7 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises
Ab 6 Tage vor Reiseantritt: 85% des Reisepreises

Für vermittelte Flüge gelten besondere Bedingungen.

5.2 Wir behalten uns vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.3 Gebühren für zusätzliche, nicht im Pauschalpreis eingeschlossene Leistungen, die als solche extra ausgewiesen sind, wie z.B. bereits beantragte Visa und Eintrittskarten für Konzerte o.ä. und sonstige Veranstaltungen (Kochkurse in einem Pauschalarrangement) sind grundsätzlich nicht erstattbar.

5.4 Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Reisenden, wird ein Bearbeitungsentgelt von € 30,00 pro Person berechnet. Gleiches gilt für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens, die auf eine Falschangabe durch den Anmelder/Reisenden oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
 
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
 
a.) Ohne Einhaltung einer Frist.
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
 
b.) Bis 3 Wochen vor Reiseantritt.
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der Veranstalter berechtigt in der genannten Frist von drei Wochen vor Reiseantritt vom Vertrage zurückzutreten. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch des Kunden besteht nicht. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
 
8. Aufhebung des Vertrages wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
8.1 Wird die Reise bzw. der Antritt der Reise infolge bei Vertragsabschluss wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn aus vorgenannten Gründen erhalten die Kunden den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weiterer Anspruch besteht nicht.

8.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen, insbesondere wird der Reisende, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsah, zurückgeführt. Das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind vom Reiseveranstalter zu tragen. Ist die vereinbarte Rückführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände nicht möglich, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie für einen Zeitraum von höchstens 3 Nächten. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

9. Reiseversicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den rechtzeitigen Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung (RRV). Die RRV ersetzt Ihnen in vielen Fällen den größten Teil der vereinbarten Stornokosten, wenn Sie aus wichtigem Grund von der Reise zurückgetreten sind. Außerdem empfehlen wir den Abschluss eines Versicherungs-Paketes. Es bietet umfassenden Versicherungsschutz und garantiert Soforthilfe bei Unfall oder Krankheit.
 
Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsunternehmen oder –vermittlern:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
 

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. Die gewissenhafte Reisevorbereitung;
2. Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
3. Die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen;
4. Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

10.2 Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die Haftung des Reiseveranstalters ist für vertragliche Schadensersatzansprüche – mit Ausnahme von Körperschäden – auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. Soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, es sei denn, dass derartige Leistungsstörungen auf einem schuldhaften Verhalten des Reiseveranstalters im Rahmen der Vermittlung beruhen.

11.3 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.

12. Reklamation
12.1 Sollten Sie trotz größter Sorgfalt, die wir für die Planung und Durchführung unserer Reisen aufwenden, dennoch einmal Gründe zur Reklamationen haben, sind uns diese unverzüglich mitzuteilen. Die Reklamation ist dem Reiseleiter vor Ort mitzuteilen, um uns die Möglichkeit der Abhilfe einzuräumen. Die Reiseleiter sind jedoch nicht berechtigt, Ansprüche auf Reisepreisminderung anzuerkennen oder einzuräumen. Diese Ansprüche sind schriftlich gegen den Veranstalter innerhalb von einem Monat nach vertraglich vorgesehenem Ende der Reise geltend zu machen. Nach diesem Termin können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Ansprüche gem. § 651j BGB verjähren innerhalb der Frist von 2 Jahren nach dem vertraglichen Reiseende.
 
Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen:
Dem Wein auf der Spur
Thomas Köster
Mörikestr. 15
67549 Worms

Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

12.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen.

13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
13.1 Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen.

13.2 Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist, ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt.

14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben. 
Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Reisende sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen informieren sollte. Ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen insbesondere von den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. (www.bzga.de oder www.auswaertiges-amt.de/reiseundsicherheit/reise-und-sicherheitshinweise).

15. Gesetzliche Bestimmungen, Verwirkung und Verjährung
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Reisevertragsgesetzes §§ 651a ff. BGB. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende bei uns geltend machen. Nach Fristablauf ist die Geltendmachung nur noch möglich, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.

Alle Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren ein Jahr nach der vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise, es sei denn, es liegt ein von uns zu vertretendes anfängliches Unvermögen vor.

Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist des §§ 852 BGB in drei Jahren.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der AGB zur Folge.
 
17. Gültigkeit der Katalogangaben
Stand der Termine und Preise zum Zeitpunkt der Drucklegung des Kataloges. Diesbezügliche Änderungen vor Vertragsabschluss sind daher möglich und bleiben vorbehalten.
 
18. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen haben oder deren Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
 

Veranstalter:
Dem Wein auf der Spur – Thomas Köster – Mörikestr. 15 – 67549 Worms